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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022
- 37 C 119/22 -
Verspätung wegen typischerweise erforderliche Enteisung begründet keinen außergewöhnlichen Umstand
Fluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Kommt es wegen einer typischerweise erforderliche Enteisung des Flugzeugs zu einer Verspätung, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. Dem Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erreichte ein Fluggast seinen Zielflughafen Düsseldorf mit einer Verspätung von über drei Stunden. Ursache der Verspätung war, dass das Flugzeug am Startflughafen Minneapolis, USA, enteist werden musste und der Fluggast dadurch seinen Anschlussflug in Amsterdam verpasste. Der Fluggast beanspruchte aufgrund der Verspätung eine
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32694
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