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Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 02.02.2022
- 24 C 2626/19 -
Wiedergabe des Nahles-Zitats "dann hauen wir euch in die Fresse" stellt keine Bedrohung dar
Vermieter kann Mietverhältnis nicht fristlos kündigen
Gibt ein Wohnungsmieter im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung das Nahles-Zitat "dann hauen wir euch in die Fresse" wieder, so stellt dies noch keine Bedrohung dar. Ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 war das Verhältnis der Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Lübeck wegen eines massiven Wasserschadens stark belastet. Im Rahmen der
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Lübeck entschied gegen die
Äußerung liegt an der Grenze des Hinnehmbaren
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Äußerung aber als grob und geschmacklos zu werten, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Mieter sozial und sprachlich aus einfacheren Verhältnissen kommt. Die Äußerung liege insgesamt an der Grenze dessen, was sich ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2022
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2022, 312/rb)
- Landgericht Lübeck, Entscheidung
[Aktenzeichen: 14 S 22/22]
- Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäftsführerin der Hausverwaltung
(Amtsgericht Wedding, Urteil vom 24.09.2014
[Aktenzeichen: 13 C 109/13]) - Drohung mit Zerfleischung durch Pitbull rechtfertigt fristlose Kündigung des Wohnungsmieters
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.08.2021
[Aktenzeichen: 203 C 45/21])
Jahrgang: 2022, Seite: 312 WuM 2022, 312
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Dokument-Nr. 31840
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