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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.04.2022
- 8 U 172/20 -
Hälftiger Erwerb eines Grundstücks durch Lebensgemeinschaft zwecks Baus eines Einfamilienhauses begründet nicht zwingend eine GbR
Zweck muss über die Verwirklichung des Beziehung hinausgehen
Erwerben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft je zur Hälfte ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu bauen, in das sie leben wollen, so begründet dies keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgeht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben im Jahr 2017 je zur Hälfte ein Grundstück. Das Paar wollte auf dem Grundstück ein
Keine Gründung einer GbR
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Sie könne das hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten nicht gemäß § 730 BGB verlangen. Denn die Parteien haben keine GbR gegründet. Sie haben keinen (konkludenten) Gesellschaftsvertrag im Sinne von § 705 BGB "zur Errichtung eines Einfamilienhauses" geschlossen. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem für einen Gesellschaftsvertrag erforderlichen Rechtsbindungswillen. Ohnehin habe kein Bedürfnis für eine gesellschaftsvertragliche Regelung bestanden. Denn beide Parteien wollten die Kosten hälftig teilen und haben entsprechende Verträge abgeschlossen. Darin legen eigenständige Vereinbarungen, die der Annahme eines schlüssigen Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrags entgegenstehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 10.09.2020
[Aktenzeichen: 7 O 50/19]
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Dokument-Nr. 31812
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