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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 21.10.2020
- 5 U 1257/20 -
Mietminderung wegen Flächenabweichung: Angabe der Mietfläche im Mietvertrag muss der Festlegung der Sollbeschaffenheit dienen
Kein Mietmangel bei lediglich das Mietobjekt beschreibender Flächenangabe
Ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB wegen einer Flächenabweichung von mehr als 10 % besteht nur dann, wenn die im Mietvertrag angegebene Fläche der Festlegung der Sollbeschaffenheit dient. Handelt es sich dagegen lediglich um eine das Mietobjekt beschreibende Flächenangabe, liegt kein Mietmangel vor. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde über ein Ladengeschäft in einer Stadt in Sachsen ein Mietvertrag geschlossen. Der Mietvertrag enthielt keine Angabe der Größe des Geschäfts. Auf Wunsch der Krankenkassen und des Finanzamts begehrte die Mieterin nachfolgend die Aufnahme der Mietfläche in den Vertrag. Der Vermieter kam dem Verlangen nach, so dass im November 2017 ein weiterer Mietvertrag geschlossen wurde, der nunmehr die Größe des Ladengeschäfts enthielt. So sollte eine Nutzfläche von insgesamt 480 qm vorliegen. Tatsächlich war das Mietobjekt aber nur etwa 303 qm groß. Aufgrund der
Kein Recht zur Mietminderung wegen Flächenabweichung
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein
Keine Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Aufnahme der Flächenangabe nicht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Chemnitz, Urteil vom 15.06.2020
[Aktenzeichen: 4 O 690/19]
- Gewerberäume: Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Flächen rechtfertigt eine Mietminderung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2012
[Aktenzeichen: XII ZR 97/09]) - BGH: Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei fehlender Verbindlichkeit
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 306/09])
Jahrgang: 2020, Seite: 1554 GE 2020, 1554
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Dokument-Nr. 29725
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