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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020
- 16 K 7633/18 -
Keine barrierefreie Erreichbarkeit einer Apotheke bei 4,5 bis 5,5 cm hohen Stufe im Eingangsbereich
Umbaukosten von 8.000 EUR regelmäßig zumutbar
Eine Apotheke ist nicht gemäß § 4 Abs. 2a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) barrierefrei, wenn sich im Eingangsbereich eine 4,5 bis 5,5 cm hohe Stufe befindet. Umbaukosten von 8.000 EUR sind dem Inhaber einer Apotheke grundsätzlich zuzumuten. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine im Erdgeschoss eines Gebäudes liegende
Aufforderung zur Einrichtung eines barrierefreien Zugangs rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Aufforderung, einen barrierefreien
Keine barrierefreie Erreichbarkeit der Apotheke aufgrund 4,5 bis 5,5 cm hohen Stufe
Die barrierefreie Erreichbarkeit einer
Keine Unverhältnismäßigkeit der baulichen Angleichung des Höhenunterschieds
Die Aufforderung zur baulichen Angleichung des Höhenunterschieds sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger wegen seiner Kundschaft kein Bedürfnis nach einer barrierefreien Ausgestaltung des Eingangsbereichs seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28994
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