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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 21.11.2018
- 9 O 1818/17 -
Keine Verwechslungsgefahr bei Begriffen "e*Message" und "iMessage"
Klage eines Funkrufdienstunternehmens gegen Apple-Konzerntöchter abgewiesen
Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" kein Verwechslungsgefahr besteht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich sind. Das Gericht wies damit die Klage eines Funkrufdienstunternehmens gegen Apple-Konzerntöchter ab.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH". Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung "e*Message". Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung "iMessage" verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "iMessage" ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen "iMessage" und "e*Message" bestehe
Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.
LG: Klägerin verfügt nicht über schutzfähiges Unternehmenskennzeichen
Das Landegericht Braunschweig verneinte sowohl einen
Zeichen in klanglicher Hinsicht ausreichend verschieden
Eine
Unterlassungsanspruch nach der UMV verneint
Einen möglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
- Wort- und Bildzeichen SKYPE darf wegen Verwechslungsgefahr mit SKY nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
(Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 05.05.2015
[Aktenzeichen: T-423/12, T-183/13 und T-184/13]) - Gestaltung der "Apple"-Flagship Stores kann als Marke eingetragen werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014
[Aktenzeichen: C-421/13])
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Dokument-Nr. 26722
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