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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2018
- 9 S 653/16 -
Staatliche Genehmigung einer privaten Ersatzschule darf nicht wegen fehlenden Angebots von Religionsunterricht versagt werden
Grundgesetz und Landesverfassung schreiben Religionsunterricht lediglich für öffentliche Schulen verbindlich vor
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht grundsätzlich keine Voraussetzung darstellt, von der die staatliche Schulaufsicht die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule abhängig machen darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder
Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolglos
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, weil der Klägerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung.
Klage vor dem VGH teilweise erfolgreich
Die Berufung der Klägerin hatte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Erfolg. Soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass das Anbieten beziehungsweise Abhalten von
Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen staatlich genehmigten Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten und abzuhalten, sei sie zulässig und begründet. Nach der insoweit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG deckungsgleichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG sei die
Für Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen aus Verfassung ableitbar
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Staat aufgrund der Regelung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht befugt, den privaten Ersatzschulen als Teil der "Lehrziele" auch ins einzeln gehende Erziehungsziele vorzuschreiben bzw. zu verbieten. Aus der Verfassung leite sich ein für die Ersatzschulen verbindlicher Standard an Erziehungszielen ab. Das seien im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Im Bereich des Privatschulwesens überschritte der Staat jedenfalls seine Bestimmungsmacht in Erziehungsfragen, würde er sich in seinen Vorgaben nicht hierauf beschränken.
Grundgesetz und Landesverfassung sehen kein Erfordernis der Erteilung von Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen vor
Weder im Grundgesetz noch in der baden-württembergischen Landesverfassung fänden sich Regelungen über das Erfordernis der Erteilung von
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und Regelungsabsicht entscheidend
Bestätigt werde der spezifische, auf öffentliche Schulen beschränkte Regelungsgehalt der Vorschrift vor allem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Regelungsabsicht des Verfassungsgebers, die darauf gerichtet gewesen sei, dem
Staatskirchenrechtlich begründete Verpflichtung kann nicht ohne weiteres auf private Ersatzschulen übertragen werden
Dieser besondere Charakter der Verfassungsnorm schließe es nach Auffassung des Senats auch aus, in dem Angebot von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Auch Lehrer an Privatschulen müssen wissenschaftliche Fähigkeiten nachweisen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.10.2017
[Aktenzeichen: 4 K 183/17.KO]) - Verbot von Unterricht nach "Uracher Plan" an Privatschule rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013
[Aktenzeichen: 9 S 1489/13])
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Dokument-Nr. 26147
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