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Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 24.10.2017
- 1 LB 17/17 -
Scheinehe: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Fragenkatalog
Vorbereitung der Betreffenden Ehepaare auf Befragung nach Fragenkatalog befürchtet
Die Humanistische Union hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Fragenkatalog, der in Bremen bei Verdacht einer Scheinehe verwendet wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall begehrte die Humanistische Union, ein eingetragener Verein, die Einsichtnahme in einen
Senator für Inneres lehnt Veröffentlichungsantrag ab
Im Land Bremen verfügen sowohl der Senator für Inneres als auch die Ausländerbehörden der Stadtgemeinden über einen Pool von Fragen zur Ermittlung so genannter Scheinehen (Fragenkatalog). Die Humanistische Union richtete Mitte 2012 an den Senator für Inneres die Bitte um Zusendung einer Kopie dieses Fragenkataloges, verbunden mit dem Antrag, diesen Fragebogen im Informationsregister zu veröffentlichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch lehnte der Senator für Inneres ab mit der Begründung, durch die Veröffentlichung des Fragenkataloges würden die dort aufgeführten Fragen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unbrauchbar, da dann eine Vorbereitung oder Absprache der befragten Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht Bremen hat die dagegen gerichtete Klage der Humanistischen Union im Wesentlichen abgewiesen.
OVG: Informationserteilung gefährde öffentliche Sicherheit
Auch die Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. In seinem Urteil führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Humanistischen Union zwar grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu amtlichen
Fragenkatalog soll Aufenthaltserschleichung durch Scheinehe verhindern
Den Ausländerbehörden werde mit dem zum Zweck der getrennten Befragung von Ehepaaren entwickelten
§ 4 Abs. 1 BremlFG nicht auf vorliegenden Fall anwendbar
Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschluss des Informationsbegehrens nicht aus § 4 Abs. 1 BremIFG hergeleitet. Der mit dieser Vorschrift beabsichtigte Schutz ungestörter behördlicher Entscheidungsfindung sei zeitlich limitiert bis zum Abschluss des konkreten Verwaltungsverfahrens. Er könne nicht auf Fälle wie den Vorliegenden, in denen Vorarbeiten für eine unbestimmte Zahl von behördlichen Entscheidungen vorrätig gehalten werden, ausgedehnt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen/ ra-online
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Dokument-Nr. 25226
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