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Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 12.01.2017
- 63 C 88/16 -
Kunde eines Kabelnetzes steht bei Umzug in einem nicht versorgten Gebiet Sonderkündigungsrecht zu
Vorlage einer Ummeldebescheinigung am alten Wohnsitz nicht erforderlich
Zieht der Kunde eines Kabelnetzanbieters in ein Gebiet um, in dem der Anbieter nicht tätig ist, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass zum Umzugszeitpunkt eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnsitz vorliegt. Vielmehr kann der Nachweis des Umzugs später durch Vorlage einer Anmeldebestätigung am neuen Wohnsitz geschehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Kundin einer Kabelnetzbetreiberin ihren Vertrag zum Juni 2015, da sie zu diesem Zeitpunkt in ein nicht von der Betreiberin versorgtes Gebiet ziehen wollte. Zum Nachweis übersandte die Kundin die Kopie des Auflösungsvertrags mit ihrem Arbeitgeber. Zudem schickte sie der Kabelnetzanbieterin Anfang Juni 2015 sämtliche Ausstattung zurück. Die Anbieterin ließ die Kündigung jedoch nicht gelten und verlangte zum Nachweis des Umzugs eine
Kein Anspruch auf Zahlung der Monatsbeiträge
Das Amtsgericht Pinneberg entschied gegen die Kabelnetzbetreiberin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung sämtlicher Monatsbeiträge bis März 2016 zu. Denn die Kundin habe den Vertrag wirksam zum Juni 2015 kündigen dürfen. Ihr habe insofern ein
Übersendung einer Ummeldebescheinigung für Sonderkündigungsrecht unerheblich
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Amtsgericht Pinneberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24282
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