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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.01.2017
- 5 A 227/16 -
Bejagte Grundstücke einer Jagdgegnerin müssen befriedet werden
Erforderlichkeit der Jagd zur Vermeidung der Gefahr vermehrter Wildschäden vom Landkreis nicht ausreichend begründet
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat dem Begehren einer Jagdgegnerin entsprochen und ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklärt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2015 gegenüber dem beklagten Kreis Lüneburg eine Befriedung ihrer Grundstücke, weil sie die
VG stimmt Befriedung des Grundstücks zu
Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage statt. Die Klägerin machte bei ihrer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Auffassung des Gerichts lägen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der
§ 6 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bundesjagdgesetz lautet:
Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
- Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grundstückseigentümers erlaubt
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 15 K 8252/14]) - Grundstückseigentümer muss Jagdausübung auf eigenen Grundstücken auch bei Ablehnung aus Gewissensgründen vorläufig weiter dulden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2013
[Aktenzeichen: 8 B 10517/13.OVG])
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Dokument-Nr. 23876
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