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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2016
- 2 StR 148/15 -
BGH: Strafbarkeit des Schulsekretärs wegen Bestechlichkeit aufgrund Abschluss von Scheingeschäften zwecks Erhalt von Provisionszahlungen
Faktische Entscheidungsbefugnis über Bestellungen begründet Amtsträgereigenschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB des Schulsekretärs
Ist ein Schulsekretär faktisch befugt über Bestellungen selbstständig zu entscheiden, so gilt er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Schließt er daher Scheingeschäfte mit einem Zulieferer ab, um dadurch Provisionszahlungen zu erhalten, macht er sich wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Amt durch Landgericht
Das Landgericht Frankfurt a.M. sah den
Bundesgerichtshof bejaht Amtsträgereigenschaft des Schulsekretärs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Schulsekretärs zurück. Eine
Amtsträgereigenschaft aufgrund faktischer Entscheidungsbefugnis
Zwar sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2014
[Aktenzeichen: 5/12 Kls 7210 Js 210066/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 1398 NJW 2016, 1398 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 217 NJW-Spezial 2016, 217 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 523 NStZ 2016, 523
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Dokument-Nr. 23732
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