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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2016
- L 16/3 U 186/13 -
Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf
Teilnahme an kameradschaftlicher Runde nach abgeschlossenem Wettkampf ist nicht von Unfallversicherungsschutz umfasst
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und im Bereich einer sogenannten "Pinkelrinne" zu Fall kommt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, andere hingegen blieben noch in geselliger Runde beisammen. Der Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen
Gesellige Runde nach Ende der offiziellen Veranstaltung nicht mehr vom Schutzbereich der Unfallversicherung umfasst
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen teilte die Rechtsansicht der
Verrichtung der Notdurft selbst ist nicht versichert
Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- BSG zum Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: B 2 U 19/14 R]) - Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.07.2015
[Aktenzeichen: L 9 U 69/14]) - Teilnahme an Hochschulmeisterschaften unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.05.2012
[Aktenzeichen: S 10 U 239/09])
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Dokument-Nr. 23640
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