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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2016
- 65 S 314/15 -
Wohngemeinschaft hat grundsätzlich Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter
Vermieter kann nur aus wichtigem Grund neuen Mieter ablehnen
Ist aus den Umständen des Mietvertragsschlusses für den Vermieter erkennbar, dass Vertragspartner eine Wohngemeinschaft ist, so besteht für die Gemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Diesem kann der Vermieter nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die fehlende Solvenz des neuen Mieters, vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung von einer
Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der
Widerspruch zum Mieteraustausch bei wichtigem Grund
Der Vermieter könne aber dem Mieteraustausch aus wichtigem Grund widersprechen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden könne, wenn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 553/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.08.2015
[Aktenzeichen: 19 C 110/15]
- Pflicht zur Zahlung einer Mieterwechselpauschale an Hausverwaltung benachteiligt Mieter unangemessen
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2015
[Aktenzeichen: 55 C 1325/15]) - Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.12.2020
[Aktenzeichen: 2-11 T 117/20])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2016, Seite: 553 WuM 2016, 553
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Dokument-Nr. 23217
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