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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016
- VII ZR 107/15 -
Juwelier muss Kundenschmuck nicht gegen Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub versichern
Bei besonders wertvollem Schmuck muss Juwelier jedoch auf fehlenden Versicherungsschutz hinweisen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Juwelier nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Über einen fehlenden Versicherungsschutz muss er den Kunden aber dann aufklären, wenn der Schmuck einen außergewöhnlich hohen Wert hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat dem beklagten
LG verneint Aufklärungspflicht über mangelnden Versicherungsschutz
Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.
Juwelier muss Kundenschmuck grundsätzlich nicht versichern
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein
Bei wertvollem Schmuck besteht Aufklärungspflicht über fehlenden Versicherungsschutz
Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der
Außergewöhnlich hoher Wert des Schmucks im vorliegenden Fall verneint
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Winsen, Urteil vom 30.09.2014
[Aktenzeichen: 20 C 1350/13] - Landgericht Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015
[Aktenzeichen: 5 S 71/14]
- Niedersächsisches OVG: Kein Waffenschein für Messebesuche eines Juweliers
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2010
[Aktenzeichen: 11 LB 233/09 und 11 LB 234/09]) - Kein Versicherungsschutz für nicht sicher verwahrten Schmuck im Reisegepäck
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.01.2004
[Aktenzeichen: 3 U 39/03])
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Dokument-Nr. 22695
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