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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 13.03.2015
- S 47 KR 541/11 -
Krankenkasse muss Kosten für medizinisch notwendige Fettabsaugung bezahlen
Neue Behandlungsmethoden im Bereich der stationären Behandlung grundsätzlich zugelassen
Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
Die 51 Jahre alte Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an beiden Beinen an einem
Fettabsaugung kann Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreichen
Das Sozialgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die
Verweigerung der Kostenübernahme würde zu faktischer Behandlungsverweigerung führen
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich, sind im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt ist. An den Umfang dieser Studien, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls kommt es bei einem so erheblichen Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2015
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
- Medizinisch notwendige Fettabsaugung im Krankenhaus wird auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.02.2013
[Aktenzeichen: L 1 KR 391/12]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung tragen
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: S 10 KR 189/10])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 21070
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