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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015
- 8 A 1943/13 -
Gericht ist nicht zur Herausgabe aller Telefondurchwahlnummern der Richter verpflichtet
Herausgabe der Durchwahlnummern kann zu nachhaltiger Störung der richterlichen Arbeit führen
Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verpflichtet ist, Zugang zu den Telefondurchwahlnummern aller Richter des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren.
Der klagende
Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen muss sichergestellt bleiben
eIn der mündlichen Urteilsbegründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller
Zugang zu Telefonnummern nichtrichterlicher Gerichtsangehöriger möglich
Hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz personenbezogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichtsangehörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten. Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ablehnende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten gewesen, den Kläger nach Durchführung der Drittbeteiligung neu zu bescheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
[Aktenzeichen: 8 K 532/11]
- Jobcenter muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zugänglich machen
(Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013
[Aktenzeichen: 5 K 981/11]) - Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 4 K 466/14.NW])
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Dokument-Nr. 21021
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