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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2014
- VI ZR 372/13 -
Tierhalterhaftung: Betreiber einer Hundepension kann Schadenersatzanspruch wegen Hundebiss zustehen
Gewerbliche und professionelle Tätigkeit des Hundepensionbetreibers führt nicht zum Ausschluss der Tierhalterhaftung
Wird der Betreiber einer Hundepension von einem Hund gebissen, so kann ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Der Umstand, dass er gewerblich und professionell tätig ist, führt nicht generell zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung. Dies kann allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens zu einer Anspruchskürzung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 wurde die Betreiberin einer
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Vechta als auch das Landgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die
Bundesgerichtshof bejahte grundsätzliche Haftung des Hundehalters
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass der
Kein Haftungsausschluss aufgrund freiwilliger Risikoübernahme
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es wegen einer freiwilligen Risikoübernahme der Klägerin nicht zu einem
Fehlende Einflussmöglichkeit des Hundehalters auf Tier unerheblich
Zudem sei es regelmäßig unerheblich, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der
Professionalität der Hundebetreuung unbeachtlich
Die Professionalität der Hundebetreuung habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zu einem
Eventuelles Mitverschulden ist zu prüfen
Da die gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung aber im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden könne, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Vechta, Urteil vom 04.04.2013
[Aktenzeichen: 11 C 147/13] - Landgericht Oldenburg, Urteil vom 30.07.2013
[Aktenzeichen: 9 S 239/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 772 MDR 2014, 772 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2434 NJW 2014, 2434 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 403 NZV 2014, 403
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Dokument-Nr. 18088
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