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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2013
- 7 Sa 1060/10 -
Löschung von Daten rechtfertigt fristlose Kündigung eines Account-Managers
Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eigenmächtiger Datenlöschung und Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht zu beanstanden
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Account-Managers aufgrund eigenmächtiger Löschung zahlreicher Daten von seinem Benutzer-Account im Betrieb gerechtfertigt ist. Das Löschen der Daten stellt einen so erheblichen Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag dar, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits war seit 1. Januar 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt, als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines gerichtlich eingesetzten Sachverständigen hat der Kläger am 29. Juni 2009 gegen 23.00 Uhr und am 30. Juni 2009 zwischen 11.02 Uhr und 14.50 Uhr von seinem Benutzer- Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Hintergrund waren laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Am 1. Juli 2009 entdeckte die Arbeitgeberin die Löschungen und kündigte dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. August 2009.
LAG: Fehlverhalten rechtfertige fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.
Das Hessische Landesarbeitsgericht war dagegen der Ansicht, das
Eigenmächtige Löschung von Daten rechtfertigen sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30. Juni 2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige
Vorherige Abmahnung nicht nötig
Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: 22 Ca 7129/09]
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Jahrgang: 2014, Seite: 377 ZD 2014, 377
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Dokument-Nr. 17820
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