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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013
- L 13 AS 161/12 -
3-monatige Kürzung von Hartz IV um 10 % wegen Versäumnis eines Termins zulässig und nicht verfassungswidrig
Leistungskürzung soll stetes Bemühen um Arbeitssuche fördern
Versäumt der Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Termin beim Jobcenter, so zieht dies zwangsläufig eine Leistungskürzung um 10 % für drei Monate nach sich (§ 32 SGB II). Diese maßvolle Kürzung dient dazu, den Leistungsempfänger dazu anzuhalten, eine Arbeit zu finden. Die Regelung ist aus diesem Grund auch nicht unverhältnismäßig und damit auch nicht verfassungswidrig. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Empfänger von
Sozialgericht gab Klage statt
Das Sozialgericht Oldenburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach dürfe ein einmaliges
Landessozialgericht hielt Leistungskürzung für rechtmäßig
Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten des Jobcenters und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zur Begründung führte es aus, dass sich nach § 32 SGB II das
Kein Vorliegen eines wichtigen Grunds für Versäumnis
Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für das
Regelung des § 32 SGB II nicht wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig
Das Landessozialgericht teilte zudem nicht die Einschätzung der Vorinstanz und des Sozialgerichts Chemnitz hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 32 SGB II wegen seiner Unverhältnismäßigkeit. Seiner Auffassung nach müsse berücksichtigt werden, dass es zur Pflicht eines Leistungsempfängers gehört, alles in seiner Macht stehende zu tun, um unabhängig von den staatlichen Transferleistungen zu leben. Auf diese Pflicht ziele die Vorschrift des § 32 SGB II. Zwar sei es richtig, dass die Erfüllung der Meldepflicht den Betroffenen nicht gleich einen Arbeitsplatz verschafft. Doch das Bemühen dazu solle durch die Ordnungsvorschrift gefördert werden und habe darüber hinaus bei massenhafter Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug ihren Sinn.
Kürzung stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in Existenzminimum dar
Ebenso folgte das Landessozialgericht nicht der Annahme, eine Kürzung der Leistung stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar. Eine solche Annahme gehe aus seiner Sicht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. Sie berücksichtige zudem nicht, dass ausgehend von einem freien, selbstbestimmten Individuum staatliche Unterstützungsleistungen nicht voraussetzungslos gewährt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 20.06.2012
- Hartz IV: Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Leistungskürzung zur Folge haben
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: S 21 AS 2853/11]) - Sanktion gegen „Hartz IV“-Empfänger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig
(Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.11.2008
[Aktenzeichen: S 6 AS 2026/06]) - Die Hose ging nicht zu: Termine für Hartz IV Informationsveranstaltung müssen auch mit defekter Kleidung wahrgenommen werden - Hose ging nicht zu
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.2006
[Aktenzeichen: S 11 AS 317/05])
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Dokument-Nr. 17600
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