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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 14.03.2013
- 9 C 481/12 -
Keine achtstündige Wartepflicht zur Freischaltung eines Anschlusses für Telekommunikationskunde
Rücksichtnahmepflicht des Telekommunikationsanbieters
Ein Telekommunikationsanbieter hat im Rahmen der Freischaltung eines Anschlusses Rücksicht auf die Belange des Kunden zu nehmen. Ein Freischalttermin von "8-16 Uhr" ist daher für einen arbeitenden Kunden unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2011 schloss ein Mann mit einem
Kein Anspruch auf Grundgebühr
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Zudem habe der
Termin "8-16 Uhr" unzumutbar
Zwar treffe nach Ansicht des Amtsgerichts den Kunden eines Telekommunikationsanbieters nach Vertragsschluss die Pflicht, dem Anbieter die zeitnahe
Rücksichtnahmepflicht des Telekommunikationsanbieters rechtfertigt Absage eines konkreten Termins
Ein Kunde dürfe nach Ansicht des Amtsgerichts sogar einen präzisen
Außerordentliches Kündigungsrecht wegen fehlender Mitwirkung des Kunden nur in Ausnahmefällen
Nach Einschätzung des Amtsgerichts könne ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, wenn der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation verweigert. Als Beispiel führte das Gericht das wiederholte und unentschuldigte Verstreichenlassen eines rechtzeitig mitgeteilten und ausreichend präzisen Technikertermins. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei der Kunde kooperativ gewesen und habe sich um eine zeitnahe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2013
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 751 MMR 2013, 751 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1276 NJW-RR 2013, 1276
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Dokument-Nr. 17266
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