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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Grundgebühr“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2019
- 6 A 10460/18.OVG -

Kosten für Lösch­wasser­vorhaltung dürfen nicht in Wasser­versorgungs­gebühren mit einbezogen werden

Lösch­wasser­vorhaltung steht in keinem Zusammenhang mit Vorhaltung eines Wasseranschlusses

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten für die Lösch­wasser­vorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren eingezogen werden dürfen.

Der beklagte Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal (Landkreis Südwestpfalz) setzte für das Anwesen der Klägerin in Wallhalben eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und eine Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser fest. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage mit der Begründung, die Wassergebühren enthielten zu Unrecht Kosten für die Löschwasser-vorhaltung.Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig.... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2017
- 15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15 -

Grundgebühr für alle Studierenden der FernUniversität Hagen rechtswidrig

Hochschul­abgaben­gesetzes NRW lässt Erhebung der Grundgebühr nicht zu

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die von der FernUniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50 Euro pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von allen Studierenden der FernUniversität unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.04.2015
- 11 K 969/14 -

Grundgebühr der Fernuniversität Hagen in Höhe von 50 Euro ist rechtswidrig

Gesetzliche Ermächtigungs­grund­lage für Erhebung der Grundgebühr nicht ersichtlich

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass die seit dem Sommersemester 2014 von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr von 50 Euro je Semester rechtswidrig ist, da es hierfür gegenwärtig keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungs­grund­lage gibt.

Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Erhebung einer solchen Gebühr grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus setze. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung einer Grundgebühr finde sich aber weder im Hochschulabgabengesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden Hochschulabgabenverordnung. Die Ermächtigung lasse... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.08.2012
- 9 C 173/12 -

Zurück­behaltungs­recht und außerordentliches Kündigungsrecht wegen gescheiterter Rufnummermitnahme

Fehlende Ruf­nummer­beibehaltung stellt erhebliche Pflichtverletzung des Tele­kommunikations­anbieters dar

Haben die Vertragsparteien bei Abschluss eines Festnetzvertrages vereinbart, dass die alte Nummer mit übernommen werden kann und scheitert eine solche Rufnummermitnahme, so kann der Kunde sowohl ein Zurück­behaltungs­recht geltend machen als auch den Vertrag außerordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 schlossen die Parteien einen Festnetzvertrag. In diesem wurde vereinbart, dass der Kunde seine alte Nummer mit übernehmen darf. Nachfolgend kam es dazu jedoch nicht. Der Kunde stellte daher seine Zahlungen ein und kündigte schließlich den Vertrag außerordentlich im April 2011. Der Telekommunikationsanbieter weigerte sich sowohl... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 14.03.2013
- 9 C 481/12 -

Keine achtstündige Wartepflicht zur Freischaltung eines Anschlusses für Tele­kommunikations­kunde

Rücksicht­nahme­pflicht des Tele­kommunikations­anbieters

Ein Tele­kommunikations­anbieter hat im Rahmen der Freischaltung eines Anschlusses Rücksicht auf die Belange des Kunden zu nehmen. Ein Freischalttermin von "8-16 Uhr" ist daher für einen arbeitenden Kunden unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2011 schloss ein Mann mit einem Telekommunikationsanbieter einen Telekommunikationsvertrag. Nachfolgend kam es jedoch zu Problemen mit der Freischaltung des Anschlusses. Der Telekommunikationsanbieter bestimmte einen Anschlusstermin im September, welcher in der Zeit von 8-16 Uhr erfolgen sollte. Der Mann lehnte diesen jedoch mit... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012
- 24 C 107/12 -

Mobilfunkunternehmen kann 50 % der monatlichen Grundgebühr bei fristloser Kündigung eines Flatrate-Mobilfunkvertrags als Schadenersatz geltend machen

Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe der Grundgebühr und eigentlicher Vertragslaufzeit

Kündigt ein Mobilfunkunternehmen einen Flatrate-Mobilfunkvertrag fristlos, so kann es die monatliche Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen ist, als Schadenersatz geltend machen (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Schadenersatz ist jedoch um die Hälfte zu kürzen, da der Mobilfunkbetreiber erhebliche Aufwendungen erspart. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mobilfunkkunden wurde der Vertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Der Kunde konnte im Rahmen der Grundgebühr von 67,18 € sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen des Mobilfunkbetreibers unbegrenzt in Anspruch nehmen (sog. Flatrate). Das Mobilfunkunternehmen verlangte nach der Kündigung neben Zahlung der ausstehenden Beträge... Lesen Sie mehr