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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 25.02.2013
- S 14 KR 379/12 -
Herkömmliches Tandem kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
Tandem ist "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens"
Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf die Gewährung von Hilfsmitteln. Nach der gesetzlichen Regelung besteht dieser Anspruch jedoch nur, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ein serienmäßig hergestelltes Tandem stellt in diesem Fall einen solchen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Der minderjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte die Erstattung der Kosten für ein Tandem. Der behandelnde Arzt hatte dem an einer spastischen Tetraparese leidenden Kläger zum Training alternierender Bewegungsabläufe, Verbesserung der physiologischen Bewegungsmuster und Tonusregulation ein Tandem verordnet, bei welchem der vordere Fahrer in halb liegender Position die Beine nach vorne hin bewegt, während der hintere Fahrer die klassische sitzende Position einnimmt. Der Kläger erwarb daraufhin in einem herkömmlichen Fahrradladen ein entsprechendes, serienmäßig hergestelltes Tandem. Seinen Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die beklagte
Beantragtes Hilfsmittel muss der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, der Vorbeugung oder Ausgleich einer Behinderung dienen
Das Sozialgericht Mainz gab der
BSG: Übliche Zweiräder und serienmäßig hergestellte Liegedreiräder sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu bewerten
Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich bereits entschieden, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme von Fahrradhilfsmitteln für Gehbehinderte verpflichtet
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05.08.2009
[Aktenzeichen: S 5 KR 323/07]) - LSG Hessen: Kein Anspruch auf Therapierad für Behinderte
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2008
[Aktenzeichen: L 8 KR 40/07 ]) - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Liege-Dreirad mit Elektromotor durch Gesetzliche Krankenversicherung
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2022
[Aktenzeichen: S 13 KR 333/21])
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Dokument-Nr. 15379
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