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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.1986
- VIII ZR 99/85 -
Rückgabe einer Mietsache setzt Änderung der Besitzverhältnisse voraus - BGH zum Beginn der Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters
Verjährungsfrist kann auch ohne vorherige Beendigung des Mietverhältnisses ablaufen / Schadensersatzanspruch verjährt - Mieter kommt nicht für Kosten durch Hausbrand auf
Wird die Mietsache zum Zwecke der Widerherstellung nach einem Hausbrand an den Vermieter zurückgegeben, ohne aber damit das Mietverhältnis zu beenden, so beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Durch die Rückgabe wird der Vermieter nämlich in die Lage versetzt, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Beschädigungen am Mietobjekt zu machen und es ist ihm schließlich zuzumuten, vor Ablauf von sechs Monaten den Schaden geltend zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall war es durch Verschulden eines Mieters zunächst zu einem Brand in dessen Wohnung gekommen. Anschließend breitete sich das Feuer auf andere Teile des Wohnhauses aus und richtete erheblichen Schaden an. Die Gebäudebrandschutzversicherung verlangte daraufhin von der
Versicherung sieht eine Unterbrechung im Mietverhältnis und verweist auf die Verjährungsfrist
Die Versicherung des Beklagten lehnte die Zahlung des Schadensersatzes mit der Begründung ab, die Forderung sei verjährt. Da der
Beendigung des Mietverhältnisses gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Schadensersatzansprüche verjährt waren. Die
Die Herbeiführung der Sachherrschaft ist bereits als Rückgabe zu verstehen
Nach Auffassung des Gerichts müsse der Begriff der Rückgabe jedoch weiter gefasst werden. Unter Rückgabe müsse bereits die Herbeiführung der
Wolle der
Im vorliegenden Fall sei der Kläger in der Lage gewesen, die gemietete Wohnung seit Umzug des Mieters in die Ersatzwohnung gründlich zu untersuchen und er habe davon auch Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund könne man die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als verjährt betrachten.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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BGB § 558
Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Auszug des Mieters
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 123/05]) - Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt nicht mit der "versuchten" Schlüsselübergabe durch den Mieter
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 8/11])
Jahrgang: 1986, Seite: 765 JZ 1986, 765 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1987, Seite: 135 MDR 1987, 135 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1986, Seite: 2103 NJW 1986, 2103 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 1140 NJW-RR 1986, 1140
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Dokument-Nr. 13100
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