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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011
- I ZR 164/09 -
BGH: Strenge Anforderungen an Zulässigkeit von Werbeanrufen mit EU-Recht vereinbar
Elektronisch durchgeführtes Double-Opt-In-Verfahren zur Einholung des Einverständnisses für Werbeanrufe ungeeignet
Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren
Einwilligung der Angerufenen erfolgt klaut AOK im so genannte Double-Opt-In-Verfahren
Die beklagte AOK hat behauptet, die
Telefonwerbung darf von ausdrücklichem Einverständnis des Verbrauchers abhängig gemacht werden
Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Dresden erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt,
AOK kann Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachweisen
Im Streitfall hatte - so der Bundesgerichtshof - die beklagte AOK das
Gesetz verlangt zwingend ausdrückliches Einverständnis für Werbeanrufe
Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22.09.2009
[Aktenzeichen: 14 U 721/09] - Landgericht Dresden, Urteil vom 08.04.2009
[Aktenzeichen: 42 HKO 42/08]
- LG Bonn untersagt unerwünschte Werbeanrufe
(Landgericht Bonn, Urteil vom 31.10.2006
[Aktenzeichen: 11 O 66/06]) - Gewinnspielteilnahme stellt kein Einverständnis für Telefonwerbung dar
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2007
[Aktenzeichen: 38 O 145/06]) - Zu den Möglichkeiten eines Verbrauchers, sich gegen unerwünschte Werbeanrufe zur Wehr zu setzen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.12.2007
[Aktenzeichen: 1HK O 37/07])
Jahrgang: 2011, Seite: 581 CR 2011, 581 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2011, Seite: 936 GRUR 2011, 936 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 222 ITRB 2011, 222 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 662 MMR 2011, 662 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2011, Seite: 1153 WRP 2011, 1153
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Dokument-Nr. 11113
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