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Landgericht Bonn, Urteil vom 31.10.2006
- 11 O 66/06 -
LG Bonn untersagt unerwünschte Werbeanrufe
Ausdrückliche Zustimmung des Verbraucher notwendig
Die Nutzung käuflich erworbener Kommunikationsdaten zum Zwecke des Telefonmarketings ist nur bei hinreichender Aufklärung und ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Verbrauchers zulässig. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Nach einer Entscheidung des Landgericht Bonn sind unerbetene gewerbliche Anrufe nur zulässig, wenn der Verbraucher dem vorher zugestimmt hat. Zwar enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen oft die Erklärung, dass sich die Kunden mit der Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecke an Dritte einverstanden erklären. Das gehe jedoch zu weit, meinten die Bonner Richter. Der jeweilige Datensammler müsse detailliert angeben, an wen er die Daten weitergebe. Ansonsten sei für den Verbraucher unüberschaubar, wer sich auf sein Einverständnis berufen könne, weshalb die vorformulierte Einwilligungserklärung unwirksam sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 9033
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