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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 22.08.2019
L 1 U 1261/17 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Teilnahme an Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden

Vom Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen war eigene Angelegenheit und entsprach nicht dem erklärten oder mutmaßlichem Willen des Floßunternehmers

Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der spontan und ohne Absprache Hilfe beim Anlanden leistet und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Thüringer Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall leistete der Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra den Flößern beim Anlanden Hilfe und stürzte dabei. Er zog sich einer Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

LSG verneint Unfallversicherungsschutz

Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Teilnehmer einer Floßfahrt, welcher in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Ausdrückliche Aufforderung zur Hilfe lag nicht vor

Zwar könnten laut Gericht auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Vorliegend habe das Gericht aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht feststellen können, dass im zugrunde liegenden Fall die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die von dem Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Floßunternehmers entsprochen habe. Eine ausdrückliche Aufforderung durch die Flößer im Rahmen der Anlandung tätig zu werden, habe das Gericht nicht feststellen können. Vielmehr habe der Teilnehmer der Floßfahrt ohne Absprache mit den Flößern spontan Hilfe beim Anlegen geleistet. Er sei dabei ferner auch deshalb nicht arbeitnehmerrechtlich tätig geworden, weil sein Wille nicht darauf gerichtet war, dem Flößereiunternehmen zu dienen. Vielmehr habe er im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt. Das Landessozialgericht ging nach dem Ergebnis davon aus, dass der Teilnehmer der Floßfahrt das Wohl der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt (seiner Familie, Freund, Bekannte) im Sinn gehabt habe. Sein Handeln sei daher nicht wie für die Annahme von Unfallversicherungsschutz erforderlich, als Hilfeleistung für das Unternehmen auszulegen, sondern der Mann entsprach mit seinem Handeln, der - aus seiner Sicht - bestehenden allgemeinen Erwartungshaltung der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28027 Dokument-Nr. 28027

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