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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2010
B 2 U 12/09 R -

Verletzt bei der Rettung eines Kindes: Helfer steht unter Unfallschutz

Bei Hilfeleistung in Gefahrensituation für Individualrechtsgut ist Unfall als Arbeitsunfall einzustufen

Hilft jemand auf einem Kinderspielplatz einer Mutter ihr hinter einem Zaun eingeschlossenes Kind zu befreien und verletzt sich dabei, ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzusehen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich der 1990 geborene Kläger am 5. September 2004 auf einem Spielplatz in W. Dieser wird u.a. durch einen Metallzaun von etwa 1,70 m Höhe begrenzt. Hinter dem Zaun liegt das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens, das komplett umzäunt und durch ein Tor verschlossen ist. Ein sechs Jahre altes Mädchen war hinter den Zaun auf das Gelände des Energieversorgungsunternehmens geraten und weinte dort anhaltend. Der Mutter gelang es nicht, ihre Tochter zur selbständigen Rückkehr auf den Spielplatz anzuleiten. Der Kläger bot seine Hilfe an. Da die Mutter des Kindes einverstanden war, kletterte er über den Zaun und beförderte das Kind zurück auf den Spielplatz. Als er selbst zurückklettern wollte, blieb er mit dem rechten Mittelfinger in den Metallstäben des Zauns hängen. Der Finger wurde teilweise abgetrennt und musste schließlich amputiert werden.

Unfallkasse sieht keinen Versicherungsschutz als "Nothelfer"

Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger sei nicht als "Nothelfer" nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versichert gewesen. Zwar habe er geholfen, für die Gesundheit des Kindes habe aber keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr bestanden. Auf Klage haben sowohl das Sozialgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfaleneinen Arbeitsunfall festgestellt.

Unglücksfall liegt nicht nur bei erheblicher Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person vor

Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist der Unfall als Arbeitsunfall anzusehen. Der Kläger hat Hilfe bei einem Unglücksfall geleistet (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. Es genügt, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht bzw besteht. Der Kläger hat das Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage gewesen ist, ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Fortbewegungsfreiheit wahrzunehmen, sich frei (fort)bewegen zu dürfen. Alternativ zum Handeln des Klägers hätte die Polizei, die Feuerwehr oder eine ähnliche Organisation eingreifen müssen, was ebenfalls einen Unglücksfall nahelegt.

Keine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der Mutter des Kindes

Der Kläger ist nicht als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der Mutter des Kindes versichert gewesen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Ob die Vorschrift neben einem Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 SGB VII anwendbar ist, hat das Gericht offen gelassen, denn jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung nicht erfüllt gewesen.

Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt

Da der Kläger nicht nur versichert gewesen ist, sondern auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind, hat das Bundessozialgericht die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Vorinstanzen bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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Dokument-Nr.: 9798 Dokument-Nr. 9798

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