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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2010
- B 2 U 12/09 R -
Verletzt bei der Rettung eines Kindes: Helfer steht unter Unfallschutz
Bei Hilfeleistung in Gefahrensituation für Individualrechtsgut ist Unfall als Arbeitsunfall einzustufen
Hilft jemand auf einem Kinderspielplatz einer Mutter ihr hinter einem Zaun eingeschlossenes Kind zu befreien und verletzt sich dabei, ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzusehen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich der 1990 geborene Kläger am 5. September 2004 auf einem Spielplatz in W. Dieser wird u.a. durch einen Metallzaun von etwa 1,70 m Höhe begrenzt. Hinter dem Zaun liegt das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens, das komplett umzäunt und durch ein Tor verschlossen ist. Ein sechs Jahre altes Mädchen war hinter den Zaun auf das Gelände des Energieversorgungsunternehmens geraten und weinte dort anhaltend. Der
Unfallkasse sieht keinen Versicherungsschutz als "Nothelfer"
Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, einen
Unglücksfall liegt nicht nur bei erheblicher Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person vor
Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist der Unfall als
Keine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der Mutter des Kindes
Der Kläger ist nicht als "Wie-Beschäftigter" im Haushalt der
Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt
Da der Kläger nicht nur versichert gewesen ist, sondern auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind, hat das Bundessozialgericht die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Vorinstanzen bestätigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
- Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008
[Aktenzeichen: S 16 U 150/06] - Hilfe auf Kinderspielplatz kann als Arbeitsunfall versichert sein
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2009
[Aktenzeichen: L 15 U 37/08])
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Dokument-Nr. 9798
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