wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2017
L 1 U 118/17 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei vorwiegend eigen­wirtschaftlichem Handeln

Verletzung bei Bauhelfertätigkeit zum Erlangen von Bauholz kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Bauhelfertätigkeit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, wenn eigen­wirtschaftliche Motive (im vorliegenden Fall die Erlangung von Bauholz) im Vordergrund stehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begab sich im März 2014 zusammen mit der Beigeladenen (Bauherrin), die zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren Partnerin seines Stiefsohnes war und seit Sommer 2013 diverse Umbauarbeiten auf einem Grundstück in Jena durchführte, auf die Baustelle. Beim Verladen von Bauholz auf seinen privaten Pkw-Anhänger knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um und zog sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.

Das Sozialgericht Altenburg lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Einsammeln des Bauholzes geschah vorrangig aus Eigennutz

Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Bauberufsgenossenschaft, dass für den Vorfall kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehe. Zwar könne auch für unentgeltliche Hilfstätigkeiten im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht nur eine grundsätzlich unversicherte Gefälligkeitsleistung ausgeübt wird. Vorliegend scheitere das Vorliegen von Versicherungsschutz daran, dass das Einsammeln des Bauholzes zwar objektiv nützlich für die Beigeladene/Bauherrin gewesen sei, hier aber die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz - die Erlangung des Bauholzes - im Vordergrund stünde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Altenburg, Urteil
Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24708 Dokument-Nr. 24708

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24708

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung