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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2021
- 10 S 2375/21 -
Rückrufanordnung für FFP2-Maske "atemious pro" voraussichtlich rechtmäßig
Masken entsprechen nicht den Anforderungen
Das zuständige Amt kann den Rückruf von FFP2-Masken anordnen, wenn sich bei Tests herausstellt, dass diese nicht Anforderungen (Verordnung (EU) 2016/425 und DIN EN 149) genügen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit einem den Verfahrensbeteiligten inzwischen zugestellten Beschluss vom 22. Dezember 2021 eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2021 zurückgewiesen.
Rückrufanordnung hinsichtlich 20 Millionen FFP2-Masken
Die Antragstellerin produziert
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nunmehr erfolglos geblieben.
Masken haben eine nach innen gerichtete Leckage
Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seines Beschlusses unter anderem ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Masken des beanstandeten Modells nicht den Anforderungen genügten, die für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31248
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