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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2016
- S 16 KR 2563/12 -
Krankenkasse muss Kosten für digitale Hörgeräte bei gleichem Ergebnis mit Kassengerät nicht erstatten
Ansprüche auf teure Hilfsmittel bei möglicher kostengünstigerer Versorgung prinzipiell ausgeschlossen
Ein gesetzlich Krankenversicherter, der unter Schwerhörigkeit leidet und ansonsten keine medizinischen Besonderheiten des Hörvermögens aufweist, hat nur Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag, wenn bei der vergleichenden Anpassung durch den Hörgeräteakustiker mit dem Kassengerät und den erworbenen höherwertigen Hörgeräten dieselben Messergebnisse erzielt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit forderte ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner
Versicherter muss Mehrkosten selbst tragen
Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung aus, dass auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs Krankenkassen nicht dazu verpflichtet seien, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Hörhilfe zur Verfügung zu stellen. Vielmehr seien Ansprüche auf teure Hilfsmittel prinzipiell ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Ausgleich der Behinderung funktionell ebenfalls geeignet sei. Der Versicherte habe sich deshalb mit der preiswerteren Ausführung des Hörgerätes zu begnügen gehabt und müsse die Mehrkosten selbst tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.07.2014
[Aktenzeichen: L 8 KR 352/11]) - Rentenversicherung muss Kosten für höherwertiges Hörgerät eines Küchenchefs tragen
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.09.2013
[Aktenzeichen: S 4 R 651/11]) - Gesetzlich Versicherte haben im Einzelfall auch Anspruch auf Kostenübernahme für Hörgeräte oberhalb des Festbetrages
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: L 10 R 579/10])
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Dokument-Nr. 23112
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