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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018
- S 15 U 3746/16 -
Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz nach Arbeitsunfall auch bei Vorschädigung der Zähne durch Parodontitis möglich
Parodontale Erkrankung hätte in naher Zukunft nicht zum Zahnverlust geführt
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass nach einem Arbeitsunfall auch dann ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz durch eine Berufsgenossenschaft bestehen kann, wenn es bei den Zähnen eine Vorschädigung durch Parodontitis gab, diese aber in naher Zukunft nicht zu einem Verlust der Zähne geführt hätte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt bei Sortierarbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Postverteilungszentrum einen
SG bejaht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Anspruch auf Zahlersatz
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg. Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheine nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst an den wurzelkanalbehandelten Zähnen nach dem erlittenen Trauma keine Schmerzen empfunden habe. Durch den Bruchspalt könnten aber Bakterien aus der Mundhöhle in tiefere Regionen des Zahnes vordringen und eine eitrige Entzündung verursachen. Dies erkläre plausibel die bei der Klägerin erst nach einigen Wochen aufgetretenen Beschwerden, die dann zur Notwendigkeit der Extraktion der Zähne 24 und 26 geführt habe. Dem bestehenden Vorschaden Parodontitis komme kein derartiges Gewicht zu, dass das Unfallereignis dahinter im Sinne einer "Gelegenheitsursache" zurückzutreten habe. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte nicht in naher Zukunft (etwa durch eine alltägliche Kaubelastung) zu einem Verlust der Zähne 24 und 26 geführt. Das Unfallereignis sei jedenfalls wesentliche Teilursache für den eingetretenen Zahnschaden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm)
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(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2017
[Aktenzeichen: L 1 U 120/16]) - Abgebrochener Zahn ist kein Arbeitsunfall
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[Aktenzeichen: S 5 U 113/13])
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Dokument-Nr. 27023
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