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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018
S 15 U 3746/16 -

Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz nach Arbeitsunfall auch bei Vorschädigung der Zähne durch Parodontitis möglich

Parodontale Erkrankung hätte in naher Zukunft nicht zum Zahnverlust geführt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass nach einem Arbeitsunfall auch dann ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz durch eine Berufs­genossen­schaft bestehen kann, wenn es bei den Zähnen eine Vorschädigung durch Parodontitis gab, diese aber in naher Zukunft nicht zu einem Verlust der Zähne geführt hätte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt bei Sortierarbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Postverteilungszentrum einen Arbeitsunfall. Ein Paket fiel von oben auf ihr Gesicht. Die dabei erlittenen Prellungen führten zunächst nicht zu ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit. Einige Wochen später entwickelten sich Vereiterungen und starke Schmerzen; die Zähne 24 und 26 mussten gezogen werden. Die Klägerin begehrte von der zuständigen Berufsgenossenschaft unter Vorlage eines von ihrem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplanes die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer von Zahn 23 auf Zahn 27. Dies lehnte die Beklagte, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bei der Klägerin eine fortgeschrittene Parodontitis bestehe. Die Zähne 24 und 26 seien schon vor dem Unfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen.

SG bejaht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Anspruch auf Zahlersatz

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg. Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheine nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst an den wurzelkanalbehandelten Zähnen nach dem erlittenen Trauma keine Schmerzen empfunden habe. Durch den Bruchspalt könnten aber Bakterien aus der Mundhöhle in tiefere Regionen des Zahnes vordringen und eine eitrige Entzündung verursachen. Dies erkläre plausibel die bei der Klägerin erst nach einigen Wochen aufgetretenen Beschwerden, die dann zur Notwendigkeit der Extraktion der Zähne 24 und 26 geführt habe. Dem bestehenden Vorschaden Parodontitis komme kein derartiges Gewicht zu, dass das Unfallereignis dahinter im Sinne einer "Gelegenheitsursache" zurückzutreten habe. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte nicht in naher Zukunft (etwa durch eine alltägliche Kaubelastung) zu einem Verlust der Zähne 24 und 26 geführt. Das Unfallereignis sei jedenfalls wesentliche Teilursache für den eingetretenen Zahnschaden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm)

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Kommentare (1)

 
 
Wurzelsepp schrieb am 06.02.2019

Schön, dass die Berufsgenossenschaften ihre Bezeichnung Ernst nehmen und für Arbeit (und Einkommen) bei Gutachtern, Anwälten und Gerichten sorgen.

Irgendwie müssen die zwangsweise zugeführten Gelder ja wieder in den Kreislauf gelangen.

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