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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.11.2013
- S 4 R 286/10 -
Fehler im Sozialversicherungsausweis: Frau muss mit zwei Geburtsdaten leben
Sozialgericht Gießen weist Klage auf Änderung des Geburtsdatums ab
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass eine Versicherte keinen Anspruch auf Änderung ihrer Sozialversicherungsnummer hat, wenn das Geburtsdatum im Sozialversicherungsausweis ein anderes Geburtsjahr ausweist als ihr Personalausweis.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Personalausweis der Klägerin türkischer Herkunft, die seit 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, steht als Geburtsdatum 1978, nach ihrem Sozialversicherungsausweis ist die Gießenerin aber 1981 geboren. Damit wollte die Frau jedoch nicht länger leben. Sie werde ständig von Ärzten, Arbeitgebern, Krankenkassen und ähnlichen Einrichtungen auf die unterschiedlichen Geburtsdaten angesprochen und dies sei überaus lästig.
Klägerin beantragt Änderung der Versicherungsnummer
Bei der Deutschen
Türkisches Zivilgericht stellt in rechtskräftigem Beschluss Fehlerhaftigkeit des Geburtsdatums "1981" fest
Dann stellte ein türkisches Zivilgericht 2004 in einem rechtskräftigen Beschluss fest, das Geburtsdatum „1981“ sei falsch gewesen sei und müsse in „1978“ geändert werden.
Erste Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem Sozialleistungsträger ist maßgeblich
Die deutschen Behörden akzeptierten diese Entscheidung, nicht aber die Deutsche
SG verneint verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken gegen Regelung der Rentenversicherung
Das Sozialgericht Gießen bestätigte nun die Entscheidung der
Hinweis zur Rechtslage
§ 33 a SGB I Altersabhängige Rechte und Pflichten
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2013
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 17380
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