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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.07.2009
S 8 KR 89/08 -

Verlegung eines Patienten zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses nicht vergütungsfähig

Gesamtheit aller Betriebsstätten eines Krankenhaus gilt als ein Krankenhaus

Wird ein Patient zwischen Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt, hat das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Vergütung von Krankentransporten.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der St. Marien-Hospital Hamm gGmbH, die von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verlegungsfahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und der Klinik Knappenstraße verlangte. Zur Klagebegründung hatte der Krankenhausträger angeführt, bei den Betriebsstellen handele es sich jeweils um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen Versorgungsaufträgen. Mit den Transporten sei der Versicherte jeweils aus der vorherigen Krankenhausbehandlung entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen worden.

Gericht: Verschiedene Krankenhausbetriebsstätten sind als ein Krankenhaus anzusehen

Das Sozialgericht Dortmund ist dieser Argumentation entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen: Es sei keine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Das St. Marien-Hospital Hamm sei in der Gesamtheit seiner Betriebsstätten ein Krankenhaus. Die Psychiatrie und der weitere Klinikteil erfüllten für sich allein nicht den Krankenhausbegriff, da der Versorgungsauftrag nur für das Krankenhaus als ganzes definiert sei. Dementsprechend handele es sich bei dem St. Marien-Hospital Hamm um ein einheitliches Plankrankenhaus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.08.2009

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Dokument-Nr.: 8286 Dokument-Nr. 8286

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