wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.08.2005
S 34 RJ 54/03 -

Tanzen für die Rente

Animateure in Diskotheken sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, soweit sie für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen unternehmerischen Aktivitäten wie Eigenwerbung entfalten.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Firma aus Schwelm, die Show-Tanz-Vorführungen in Diskotheken organisiert. Der Firmeninhaber klagte gegen eine Beitragsnachforderung der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) i.H.v. 47.916,-Euro. Während der Kläger in seinen 31 Tänzerinnen und einem Tänzer freiberufliche Honorarkräfte sah, stufte die LVA diese bei einer Betriebsprüfung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer ein.

Das Sozialgericht bestätigte die Beitragsnachforderung der LVA nach Beiladung und Befragung der Animateure nur zum Teil: Soweit sie mehrere Auftraggeber hatten, über eigene "Betriebsmittel" wie z.B. Kostüme verfügten, Eigenwerbung u.a. im Internet betrieben und vom Kläger unmittelbar nach den jeweiligen Auftritten bar bezahlt wurden, habe es sich um sozialversicherungsfreie Selbständige gehandelt.

Diejenigen Darsteller, die nur für den Kläger tanzten, in den Betriebsablauf der Agentur u.a. durch verpflichtende Übungsstunden eingebunden waren, monatlich nach Stundenlohn bezahlt wurden und nach außen lediglich im Rahmen des Agentur-"Teams" auftreten durften, seien abhängig Beschäftigte gewesen. Für diese 22 Animateure müsse der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 27.369,- Euro nachzahlen. Dabei gehe es zu Lasten des Firmeninhabers, dass dieser infolge einer Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten eine etwaige geringfügige Beschäftigung einzelner Mitarbeiter nicht nachweisen könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 09.09.2005

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1012 Dokument-Nr. 1012

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1012

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung