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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.09.2010
S 34 R 40/09 -

SG Dortmund: Bundesliga-Ringer ist kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Frei gestaltbares Training und Tätigkeit für andere Auftraggeber stellt freiberufliche sozialversicherungsfreie Honorartätigkeit dar

Ein Ringer und Werbepartner eines Bundesligavereins ist als freiberufliche Honorarkraft sozialversicherungsfrei, soweit er für weitere Auftraggeber tätig sein und das Training frei gestalten kann. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall absolvierte ein Auszubildender aus Frankfurt/Oder für den Kraftsportverein Witten 07 e.V. (KSV) in der Saison 2007/2008 Bundesligaringkämpfe und Werbeauftritte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) stellte fest, dass der Ringer auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei.

Auszubildender war nicht sozialversicherungspflichtig

Die hiergegen von dem KSV erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass der Auszubildende in seiner Tätigkeit als Ringer und Werbepartner bei dem KSV nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei.

Tätigkeit beim Verein war keine abhängige Beschäftigung

Die Möglichkeit, trotz der vertraglichen Bindung mit dem KSV weitere, von diesem unabhängige Wettkämpfe, Werbe- und Sponsorenauftritte zu absolvieren, spreche gegen eine Eingliederung in den Verein und für eine Selbstbestimmtheit der sportlichen Betätigung des Ringers. Eine Pflicht zur Annahme einzelner Aufträge habe nicht bestanden.

Training konnte frei gestaltet werden

Darüber hinaus habe der Sportler das für die Vertragserfüllung wesentliche regelmäßige Training an seinem entfernten Ausbildungsort nach Inhalt, Umfang und zeitlicher Lage frei gestalten können. Demgegenüber erscheine es für die Statusbeurteilung als unerheblich, dass während der Kämpfe wie bei jedem Sportturnier Kampfzeiten, Trikots und Trainerweisungen vorgegeben worden seien.

Ringer trägt durch Regelung unternehmerisches Risiko

Der Ringer habe insoweit ein unternehmerisches Risiko getragen, als sich der KSV nicht verpflichtet habe, ihn in einem bestimmten Umfang einzusetzen und das Honorar in Gestalt einer neben der Kampfprämie gezahlten Siegprämie zum Teil erfolgsabhängig gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 10353 Dokument-Nr. 10353

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