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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2019
S 34 BA 68/18 -

SG Dortmund: Tätigkeit als Lohnbuchhalterin mit Festgehalt stellt sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung dar

SG bewerte Bezug eines Festgehalts und Eingliederung in die Arbeitsorganisation als abhängiges Beschäftigungs­verhältnisses

Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherung­spflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, unterliegt.

In den hier vorliegenden Fall, ging es um eine Lohnbuchhalterin, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatte.

Lohnbuchhalterin führte die Tätigkeit hauptsächlich in den Räumen des Unternehmens aus

Seit 2008 war die Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,- € beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

SG geht von abhängiger Beschäftigung aus

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Beigeladenen vor. Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe.

Zahlung eines Festgehaltes lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu

Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 27716 Dokument-Nr. 27716

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