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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2006
2 N 3/05, 2 N 4/05, 2 N 3/06 -

Normenkontrollanträge gegen Festlegung von Windenergievorranggebieten zurückgewiesen

Bürger haben nicht die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrages

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat die Anträge von Bürgern gegen die Festlegung von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie in dem 2004 neu gefassten Teilplan Umwelt des Landesentwicklungsplans zurückgewiesen. Derartige Gebiete sollen einerseits vorrangig für die Errichtung der vom Bundesgesetzgeber geförderten Windkraftanlagen zur Verfügung stehen; ihre Ausweisung hat andererseits aber auch zur Folge, dass solche Anlagen in anderen Bereichen des Landesgebiets nur noch ausnahmsweise zugelassen werden können.

Zwei der Anträge betrafen konkret die Festlegung eines solchen Gebiets in Beckingen-Hargarten, der dritte ein Windenergievorranggebiet in Schmelz. Die Antragsteller hatten als Eigentümer von in der Umgebung dieser Vorrangflächen gelegenen Wohnanwesen eine massive eigene Betroffenheit durch die geplanten Windkraftanlagen in Form von Geräuscheinwirkungen und Schattenschlag wie auch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und in den Gebieten lebender, besonders schutzwürdiger Vogelarten geltend gemacht.

Das Gericht hat entschieden, dass die Festlegungen von Windenergievorranggebieten im Landesentwicklungsplan zwar grundsätzlich Gegenstand eines auf die Prüfung ihrer Gültigkeit zielenden Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sein können. Den Antragstellern fehle jedoch die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags, weil die Festlegung selbst noch keinen Eingriff in ihre Rechtsposition möglich erscheinen lasse und diese sich auch in einem späteren Rechtsstreit um die vom Betreiber der Windkraftanlagen einzuholende immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch einen Erfolg im Normenkontrollverfahren nicht verbessere. Erst eine solche Genehmigung lege nämlich den genauen Standort und die Größe der Windkraftanlagen fest, wobei sie die Einhaltung der geltenden Lärmschutzrichtwerten sicherzustellen habe. Auch das Argument der Antragsteller, dass die saarländischen Städte und Gemeinden ohne die Vorgaben der Landesplanung einen größeren Spielraum für die eigene Bestimmung der Standorte für Windkraftanlagen hätten und in den konkreten Fällen eine Festlegung an anderer Stelle zu erwarten sei, lasse keine eigene Rechtsbetroffenheit der Antragsteller und damit keine Befugnis zur Einleitung des Normenkontrollverfahrens erkennen.

Das Gericht ist daher in den Urteilen nicht in eine Sachprüfung der Vorranggebietsfestlegungen eingetreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 09.06.2006

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Dokument-Nr.: 2591 Dokument-Nr. 2591

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