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Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 24.06.2021
2 C 215/19 -

OVG weist Normen­kontroll­antrag gegen Bebauung des ehemaligen Citroen-Geländes in Saarbrücken zurück

Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat nicht zu beanstanden

Das Obe­rverwaltungs­gericht des Saarlandes hat einen Normen­kontroll­antrag von Anwohnern des ehemaligen Citroen-Geländes in der Saarbrücker Innenstadt zurückgewiesen.

Sie haben sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Saarbrücken gewandt, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Wohnraum sowie Büro- und Dienstleistungsflächen und einer Tiefgarage auf dem Gelände der ehemaligen Citroen-Niederlassung an der Großherzog-Friedrich-Straße geschaffen werden soll. Die Antragsteller haben unter anderem eine unzureichende Beachtung des Rücksichtnahmegebotes, des Denkmalschutzes und der zusätzlichen Verkehrsbelastung gerügt.

Antrag zwar zulässig - aber unbegründet

Das OVG in Saarlouis hat den Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet angesehen. Unter anderem hat das Gericht ausgeführt, dass die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat nicht zu beanstanden sei. Auch müsse berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den Abstandsvorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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