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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2012
- C-544/10 -
Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden
EuGH rügt verbotene gesundheitsbezogene Angaben
Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden. Eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, stellt eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Unionsrecht* verbietet für
Sachverhalt
Deutsches Weintor ist eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Ilbesheim im Bundesland Rheinland-Pfalz (Deutschland). Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung "Edition Mild" mit dem Zusatz "sanfte Säure". Auf dem
Deutsche Gerichte erklären Bezeichnung "bekömmlich" für verbotene "gesundheitsbezogene Angabe"
Die im Bundesland Rheinland-Pfalz für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer
Werben mit Bezeichnung "bekömmlich" unzulässig
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Verbot, für
"Gesundheitsbezogene Angabe" kann Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggerieren
Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels suggeriert wird. Es genügt, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert wird. Außerdem sind nicht nur die vorübergehenden oder flüchtigen Auswirkungen eines punktuellen Verzehrs zu berücksichtigen, sondern auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs des Lebensmittels auf den körperlichen Zustand.
Angabe "bekömmlich" kann nachhaltige positive physiologische Wirkung suggerieren
Im vorliegenden Fall impliziert die streitige, eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende Bezeichnung, dass das Verdauungssystem darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt, weil dieser
Verbot stellt angemessenes Gleichgewicht zwischen Schutz der Gesundheit der Verbraucher und Berufsfreiheit der Erzeuger her
Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von
Angaben bei alkoholischen Getränken müssen frei von jeder Mehrdeutigkeit sein
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass alle Angaben, die alkoholische
Selbst wenn die streitige Angabe zuträfe, wäre sie gleichwohl unvollständig. Sie stellt nämlich
eine bestimmte, zur Erleichterung der Verdauung geeignete Eigenschaft heraus; verschwiegen wird aber, dass ungeachtet der guten Verdaulichkeit die mit dem Konsum alkoholischer
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) geänderten Fassung.
** - Unter „Angabe“ ist jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Etikettbeschriftung "bekömmlicher" Wein nicht erlaubt
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 5 K 43/09.TR]) - OVG Rheinland-Pfalz: Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2009
[Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG]) - BVerwG: Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln soll durch EuGH geklärt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2010
[Aktenzeichen: 3 C 36.09])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 828 EuZW 2012, 828 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 369 JuS 2013, 369
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Dokument-Nr. 14115
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