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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.1988
7 A 15/88 -

Kein Dauerparken auf Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden

Mutter einer blinden Tochter trägt Kosten für Abschleppvorgang ihres über einen Tag lang abgestellten Fahrzeugs

Wer eine schwerbehinderte Person befördert ist grundsätzlich zur Nutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt. Er muss jedoch darauf achten, das Fahrzeug nach Beendigung des Beförderungsvorganges von diesem Parkplatz wieder zu entfernen, da es andernfalls als widerrechtlich abgestellt gilt und die Maßnahme des Abschleppens rechtfertigt. Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Mutter eines 12-jährigen blinden Mädchens hatte ihr Fahrzeug auf einem für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Parkplatzes abgestellt und einen Tag lang stehen lassen. Der Parkplatz war jedoch vor allem für Besucher einer nahe gelegenen orthopädischen Schuhmacherei vorgesehen. Als ein Mann mit einer Gehbehinderung, der die Schuhmacherei besuchen wollte, den belegten Parkplatz vorfand, verständigte er die Polizei, die das Fahrzeug daraufhin abschleppen ließ.

Widerspruch gegen Bescheid zur Übernahme der Abschleppkosten: Behindertenausweis lag sichtbar im Fahrzeug

Gegen einen Bescheid zur Zahlung der Abschleppkosten legte die Frau Widerspruch ein. Sie habe ihre blinde Tochter mit dem Fahrzeug befördert und den Behindertenausweis auch sichtbar in das Fahrzeug gelegt. Der an der Nutzung des Parkplatzes gehinderte Mann bezweifelte hingegen, dass die Klägerin ihre Tochter tatsächlich transportiert habe und meinte, dass ein Parkberechtigungsausweis am Fahrzeug anzubringen sei, da andernfalls keine Kontrolle der Parkberechtigung möglich wäre.

Parkvorgang nur erlaubt, solange er zugunsten der Schwerbehinderten erfolgt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Frau ab. In der Begründung stellt das Gericht zunächst fest, dass die Klägerin als Mutter einer blinden Tochter grundsätzlich zwar zum Parken auf dem Behindertenparkplatz berechtigt sei, ohne dass sie im Besitz eines entsprechenden Ausweises sein müsse oder diesen gar am Fahrzeug anzubringen habe. Diese Nutzungsberechtigung gelte jedoch nur, soweit die Parkmöglichkeit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zugunsten der Schwerbehinderten in Anspruch genommen werde. Die Berechtigung gelte nicht über den Abschluss der Beförderung auf unbegrenzte Zeit hinaus. Die Klägerin habe nicht darlegen können, warum es erforderlich gewesen wäre, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle auf dem Parkplatz zu belassen. Es habe bereits seit dem Vortag dort gestanden und die Wohnung der Tochter befände sich auch an einer anderen Stelle der Stadt.

Widerrechtliches Parken gilt als Verkehrsbehinderung: Sofortiges Abschleppen gerechtfertigt

Die Maßnahme des sofortigen Abschleppens werde dadurch gerechtfertigt, dass der Polizei das Warten als auch die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Fahrzeugführerin zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten gewesen sei. Auch der im Fahrzeug ausliegende Schwerbehindertenausweis habe keine Adressangabe enthalten. Da das nach Befinden des Gerichts widerrechtlich abgestellte Fahrzeug den Besucher der orthopädischen Schuhmacherei an der Nutzung des Parkplatzes hinderte, habe es eine Verkehrsbehinderung dargestellt, die schließlich nur durch Abschleppen beendet werden konnte.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1988 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abschleppen | Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Behindertenparkplatz | Parken
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 1989, Seite: 299
NVwZ-RR 1989, 299

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Dokument-Nr.: 12432 Dokument-Nr. 12432

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Kommentare (4)

 
 
Erbertowski Roman schrieb am 29.12.2015

Polizei tut gar nichts gegen die gleichen Falschparker auf Behindertenparkplatz-und tut nicht befolgen Gelbuße Katalog zu Bekämpfung von die gleichen Falschparker auf Behinderten Parkplätzen-wo solten schwerbehinderten dann Recht und Hilfe bekommen wenn Politzei denkt nicht was zu tun Recht auf Parkplatz Schwerbehuinderten zu bekommen-Wo sind die alle Rechte für Schwerbehinderte -keine Benachteiligung Schwerbehinderten-wo sind die alle Menschenrechte -E.U. Schwerbehinderten Rechte -Keine Benachteiligung Schwerbehinderten-wenn sogar Polizei läst fallen Schwerbehinderten zu bekämpfung Dauernd die gleichen Falschparker auf Behinderten Parkplätzen ohne Strafzetel.Von Falschparker bekommen wir Schwerbehinderte Drohungen wenn wir usere Recht fordern auf Schwerbehinderte Parkplatz-Polizei interesiert das nicht -deshalb tun nichts

Werner schrieb am 08.10.2014

das Parken auf Behindertenparkplätzen ist auch für Unberechtigte dann nicht gestattet, wenn es sich um private Grundstücke handelt.

Supermärkte oder Möbelhäuser sind gesetzlich gehalten, für bestimmte Verkaufsflächen eine bestimmte Menge an Behindertenparkplätzen vorzuhalten.

Die jedermann zugänglichen Parkplätze gelten als öffentliches Straßenland und werden auch rechtlich so behandelt.

Also, Behinderte, wenn beim Einkauf die Behindertenparkplätze von Unberechtigten belegt sind und der blaue Parkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist, scheut euch nicht, Ordnungsamt oder Polizei zum Zwecke des Abschleppens zu rufen.

Der Behinderte muss immer selbst der Fahrer oder der Transportierte sein.

Wer lediglich für einen Behinderten Dienste verrichtet, darf die Parkplätze nicht nutzen.

Der blaue Parkausweis gilt nur in Verbindung mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen, die man immer bei sich haben sollte, da die Nutzung nur mit dem blauen Parkausweis strafbar ist.

Ein Landtagsabgeordneter, der einen Behindertenparkplatz mit dem blauen Ausweis seiner Mitter nutzte, wurde zu 3000,-- Euro Strafe verurteilt und der Ausweis wurde eingezogen.

Grüne und orange-grüne Behindertenausweise (neuerdings im Scheckkartenformat) berechtigen nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Gerd antwortete am 02.05.2015

Hallo Werner,

ich bin seit über 20 Jahren als Schwerbehinderter unterwegs. Wenn ich das Ordnungsamt oder Polizei anrufe wegen Parken auf Supermarktparkplatz, dann erhalte ich bloß die Auskunft: "Das ist Privatgelände, da dürfen wir nichts unternehmen".

Ich habe auch noch keinen Gesetzestext dazu gefunden, vieleicht kannst du mir da weter helfen.

mfG Gerd

MK antwortete am 29.12.2015

Sollte eigentlich möglich sein, wenn Sie das Ordnungsamt anrufen. 112/110 sollten Sie aber nicht wählen

"Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen vermieden werden, da sie rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt."

https://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz

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