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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015
- 2 A 10910/14.OVG -
Schüler hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote
Regelung zur Ermittlung der Gensamtnote des Abiturs nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Schüler aus der Region Trier keinen Anspruch darauf hat, dass das Land Rheinland-Pfalz seine Abiturnote um eine Zehntelnote anhebt. Nach Auffassung des Gerichts war die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung zur Berechnung der Gesamtnote nicht zu beanstanden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Frühjahr 2014 die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Er war der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Gesamtnote rechtswidrig sei. Obwohl er in der "Qualifikationsphase" keine freiwillige Facharbeit geschrieben und dementsprechend nur die 43 verpflichtenden Einzelleistungen eingebracht habe, sei die erreichte Punktsumme bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses für diesen Block durch 44 geteilt worden. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe. Eine Division durch 43 hätte zu einer Abiturdurchschnittsnote von 1,5 geführt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Leistung aus verpflichtend einzubringenden Kursen wird auch ohne Einbringung einer freiwilligen Facharbeit systemgerecht in Gesamtdurchschnittsnote abgebildet
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung sei nicht zu beanstanden. Die in der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen in der Qualifikationsphase vorgesehene Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit verstoße nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da bei allen Schülern an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen die Punkte aus den verpflichtend einzubringenden Kursen in gleicher Wertigkeit in die Gesamtnote eingingen und jeder Schüler die Gelegenheit habe, zusätzliche Punkte durch die (freiwillige) Facharbeit zu erwerben. Auch ohne die Einbringung einer Facharbeit werde die (durchschnittliche) Leistung aus den verpflichtend einzubringenden Kursen systemgerecht in der Gesamtdurchschnittsnote abgebildet. Es sei das Wesen zusätzlicher freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhalte, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringe. Soweit Schüler an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen gegenüber solchen an beruflichen Gymnasien und Kollegs ungleich behandelt würden, weil dort keine freiwillige Facharbeit vorgesehen sei, liege der sachliche Grund hierfür in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Einführungsphase der Studienstufe in den jeweiligen Schularten. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung mit Schülern anderer Länder, die keine freiwillige Zusatzleistung vorsähen, könne sich der Kläger nicht berufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21262
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