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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2015
8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14 -

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Steuergeheimnis steht Offenbarung steuerlicher Verhältnisse des insolventen Schuldners nicht entgegen

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt, ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen. Sie beabsichtigen, mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen zu ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits im Jahr 2011 entschieden hatte, dass sich ein derartiger Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt, hatten die Klagen in erster Instanz Erfolg. Mit den dagegen eingelegten Berufungen machte das beklagte Land geltend, dass die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an die Insolvenzverwalter das Steuergeheimnis verletze.

Schuldner ist Insolvenzverwalter ohnehin zur Auskunft über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse verpflichtet

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der geltend gemachte Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in derartigen Fällen grundsätzlich besteht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Abgabenordnung (AO) keinen Akteneinsichtsanspruch im Steuerverwaltungsverfahren vorsehe. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Insolvenzordnung - InsO). Das schließe auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. "Geheimnisse" ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Nach § 97 InsO sei der Schuldner ohnehin verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuerkontenauszüge an den Insolvenzverwalter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
    [Aktenzeichen: 8 K 1816/13]
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil
    [Aktenzeichen: 13 K 161/13, 13 K 602/13 und 13 K 394/13]
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