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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2023
- 6 B 802/23 -
Dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen rechtfertigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Fehlende böse Absicht und fehlender Missbrauch der Daten unerheblich
Dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen rechtfertigen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung. Dabei ist unerheblich, ob der Polizeianwärter mit böser Absicht handelte oder die Informationen missbrauchte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2023 wurde ein
Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung wegen charakterlicher Mängel
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entlassungsverfügung sei wegen charakterlicher Mängel des Anwärters rechtmäßig. Die Abfrage personenbezogener Daten über das polizeiliche Informationssystem ohne dienstliche Veranlassung stellte ein dienstpflichtwidriges Verhalten und zugleich einen Verstoß gegen § 41 DSG NRW dar. Bereits die Abfrage der Daten sei als "Verarbeitung" im Sinne von § 41 DSG NRW zu werten.
Fehlende böse Absicht und fehlender Missbrauch der Daten unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Einwand des Anwärters, er habe nicht in böser Absicht gehandelt oder die Daten missbraucht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2023
[Aktenzeichen: 19 L 1148/23]
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Dokument-Nr. 33513
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