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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 02.02.2022
- 9 A 146/21, 9 A 147/21, 9 A 148/21 -
Kein Recht auf Medikament zur Selbsttötung - OVG Münster lehnt Zugang zu tödlichem Medikament ab
Kein Zugang zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn ist nicht verpflichtet, schwerkranken Menschen, die den Entschluss zum Suizid gefasst haben, hierfür den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zu erlauben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Verfahren entschieden und damit Urteile des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Die Kläger - zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen und eine Frau aus Baden-Württemberg - leiden an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen (u. a. Multiple Sklerose, Krebs). Sie verlangen vom BfArM, ihnen jeweils eine Erlaubnis zum Erwerb von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu erteilen, um mithilfe dieses Betäubungsmittels ihr Leben zu beenden.
Richter: § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) steht dem Begehren der Kläger entgegen
Der Erteilung der begehrten Erlaubnis steht der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entgegen. Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur
Öffentliches Interesse an Suizidprävention
Der Versagungsgrund schützt das legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention und dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben. Diese Schutzpflicht kann gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährdet ist. Vorkehrungen, die eine selbstbestimmte Entscheidung des Suizidenten gewährleisten, sieht das Betäubungsmittelgesetz nicht vor. Sie können auch nicht in das Gesetz hineingelesen werden. Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur
Recht der Selbsttötung kann auf andere Weise wahrgenommen werden
Die Beschränkung Suizidwilliger durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG führt nicht dazu, dass sie ihr Recht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31373
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