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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2020
- 7 K 13803/17, 7 K 14642/17 und 7 K 8560/18 -
Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch auf Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung
VG verweist an Sterbehilfeorganisationen als Alternative
Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 24. November 2020 entschieden. Damit hat es drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen abgewiesen, die auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital gerichtet waren.
Die Kläger sind dauerhaft erheblich erkrankt (Multiple Sklerose, Krebs, schweres psychisches Leiden). Sie beantragten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die nach dem Betäubungsmittelgesetz für den Erwerb von Natriumpentobarbital erforderliche
VG verneint derzeitigen Anspruch auf Erwerbserlaubnis für ein Mittel zur Selbsttötung
Das VG hatte die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil es die bestehende Rechtslage für verfassungswidrig hielt. Das BVerfG verwarf die Vorlagen aber als unzulässig Mit seinen nunmehr ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Zwar sehe es - anders als das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers auch in Ausnahmefällen keine Möglichkeit, eine Erwerbserlaubnis für ein Mittel zur
Sterbehilfeorganisationen als zumutbare Alternative
Nachdem nämlich das Bundesverfassungsgericht mit Urteilen vom 26. Februar 2020 § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Dies ergebe sich aus Auskünften sachkundiger Stellen, die das Gericht eingeholt habe. Sterbehilfeorganisationen ermöglichten einen begleiteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29581
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