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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.07.2021
- 13 MN 350/21 -
Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50
Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Saunen und Fitnessstudios
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.7.2021, im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde.
Die Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte sich gegen § 7 f Corona-VO gewandt, durch den geregelt wird, dass Saunen bereits bei einer
Keine Entscheidung zu 7-Tage-Inzidenz von über 50
Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7 f Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete
OVG: Regelungen zur Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 ist unangemessen
Die
Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios nicht gerechtfertigt
Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30631
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