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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2021
- 10 KN 40/18, 10 KN 42/18, 10 KN 43/18 und 10 KN 44/18). -
Ganzjährige Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse in Niedersachsen zulässig
Normenkontrollanträge gegen Festsetzung der ganzjährigen Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse erfolglos
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Verfahren Normenkontrollanträge gegen die Festsetzung ganzjähriger Schonzeiten für Bläss- und Saatgänse in der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz abgelehnt .
Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz legte mit der angegriffenen Verordnung eine ganzjährige Schonzeit für Bläss- und
Kläger: Festlegung ganzjähriger Schonzeiten nicht rechtmäßig
Gegen die Festsetzung der ganzjährigen Schonzeiten haben sich die Antragsteller, die Landwirte und Inhaber von Eigenjagdbezirken bzw. Jagdpächter sind, gewandt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass die Festlegung ganzjähriger Schonzeiten nicht rechtmäßig sei, weil bei waidgerechter Jagdausübung Verwechselungen ausgeschlossen werden könnten, Bläss- und
Ganzjähriger Schonzeiten zum Schutz gefährdeter Zwerg- und Waldsaatgänse gerechtfertigt
Das OVG ist dem nicht gefolgt. Mit der Festlegung ganzjähriger Schonzeiten zum Schutz der in ihrem Bestand gefährdeten Zwerg- und Waldsaatgänse verfolge der Verordnungsgeber den legitimen Zweck, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten. Im Bereich des Jagdrechts bestehe aufgrund der damit verbundenen übergeordneten Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung, so dass dem Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. In dessen Rahmen habe er Schonzeiten als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen können, um Fehlabschüsse aufgrund von Verwechselungen der sich in ihrem Erscheinungsbild stark ähnelnden Gänsearten zu verhindern.
Ganzjährigen Schonzeiten auch nicht unverhältnismäßig
Die Antragsteller würden durch die ganzjährigen Schonzeiten auch nicht unverhältnismäßig belastet. Ihnen verblieben wesentliche Teile ihres Jagdausübungsrechts und Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch freilebendes Wild seien in gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen.
Revision nicht zugelassen
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30937
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