wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 3. Mai 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.05.2023
10 A 10029/23 -

Bestehens­anforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden

Kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung

Die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin erzielte bei den sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach Strafrecht 2 Punkte. Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt für Juristen fest, dass sie die Prüfung trotz einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,16 Punkten nicht bestanden habe, weil nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten (= ausreichend) bewertet worden seien. Ihre hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte, wies das Verwaltungsgericht Trier ab.

Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JAPO, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetze, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten bewertet worden seien. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität. Es stehe begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen, sondern allenfalls solchen Regelungen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben würden, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiere.

Prüfungsordnung im bundesweiten Vergleich nicht auffällig

Das Erfordernis einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern durch § 9 Abs. 3 JAPO sei keine solch gravierende Abweichung von den Anforderungen anderer Prüfungsordnungen, dass von einem Systembruch die Rede sein könne. Ein Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeige vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt seien. In Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen genüge es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ebenfalls nicht, allein die Aufsichtsarbeiten aus einem einzigen Pflichtfach zu bestehen.

Auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit

Es verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht habe, die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig unbrauchbar seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33044 Dokument-Nr. 33044

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33044

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?