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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2006
OVG 8 S 92.05 -

Fusion zweier Berliner Schulen ist rechtmäßig

Zusammenlegung besser als Aufhebung einer der Schulen

Der Versuch von Schülern des Hans- und Hilde-Coppi-Gymnasiums in Berlin-Lichtenberg und ihrer Eltern, die Durchführung der Fusion dieses Gymnasiums mit dem Immanuel-Kant-Gymnasium zum 1. August 2006 im Wege des Eilrechtsschutzes zu verhindern, ist auch in der zweiten Instanz gescheitert.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Eltern und Schüler gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Der zuständige 8. Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, die Entscheidung des zuständigen Bezirksamts, das Coppi-Gymnasium und das Kant-Gymnasium an dessen Standort Lückstraße 60/63 zusammenzuführen, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei den nach dem Schulgesetz anzuhörenden Gremien auf der Grundlage umfassender Informationen über die beabsichtigte Zusammenlegung ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Die Fusionsentscheidung wahre den bestehenden planerischen Gestaltungsspielraum des Bezirksamts und genüge dem Gebot gerechter Abwägung der beteiligten Interessen. Sie sei durch den deutlichen Rückgang der Anmeldezahlen der vergangenen Jahre im Gymnasialbereich begründet, gewährleiste aber anders als bei Aufhebung einer Schule die Fortführung der vorhandenen Schulprofile und Bildungsangebote, hier namentlich der abweichenden Organisationsform "Musik - musikorientierte Züge" und Spanisch als Wahlpflichtangebot am Coppi-Gymnasium. Die zusätzlichen Erwägungen größerer Raumkapazität und besserer Verkehrsanbindung des Schulgebäudes in der Lückstraße sowie einer künftigen Nutzbarkeit der in der Nähe belegenen Max-Taut-Aula nach ihrer Sanierung als Spiel- und Aufführungsstätte seien frei von Abwägungsmängeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2006

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Dokument-Nr.: 2809 Dokument-Nr. 2809

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