Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtet, der NPD für ihren Bundesparteitag am 11. und 12. November 2006 im Fontane-Haus im Märkischen Viertel einen Saal zur Verfügung zu stellen, der etwa 700 Personen umfasst. - bei kostenlose-urteile.de">Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtet, der NPD für ihren Bundesparteitag am 11. und 12. November 2006 im Fontane-Haus im Märkischen Viertel einen Saal zur Verfügung zu stellen, der etwa 700 Personen umfasst. - bei kostenlose-urteile.de">
 
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2006
OVG 3 S 72.06 -

NPD-Beschwerde zur Nutzung des Fontane-Hauses hat vor dem OVG Erfolg

OVG sieht kein nicht kalkulierbares Sicherheitsrisiko

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde der NPD gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtet, der NPD für ihren Bundesparteitag am 11. und 12. November 2006 im Fontane-Haus im Märkischen Viertel einen Saal zur Verfügung zu stellen, der etwa 700 Personen umfasst.

Ein solcher Anspruch ergebe sich für die NPD aus dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgebot für politische Parteien nach § 5 des Parteiengesetzes. Das Oberverwaltungsgericht hat einschränkend hinzugefügt, dass der Parteitag am 11. November 2006 nicht vor 14 Uhr beginnen dürfe. Damit soll auf den an diesem Tag vor dem Fontane-Haus stattfindenden Markt Rücksicht genommen werden. Ein nicht kalkulierbares Sicherheitsrisiko hat das Oberverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf Presseerklärungen der Polizei und des Innensenators nicht angenommen. Die vom Bezirksamt Reinickendorf befürchtete völlige Blockade des Zentrums des Märkischen Viertels erschien dem Gericht nicht als überzeugend dargelegt. Es hat sich hierzu auf die aus Karten ersichtliche Lage vor Ort bezogen.

Vorinstanz:

VG Berlin, Beschl. v. 10.11.2006 - 2 A 165.06 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2006
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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